Poolbefüllung

Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken (Swimmingpools) und größeren Planschbecken auf privaten Grundstücken


1) Befüllung

Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz (Hinweis: eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden!)

Wir weisen darauf hin, dass die Schwimmbad-Befüllung mittels Brunnenwasser aus hygienischen Gründen höchst bedenklich ist. Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnenwasser für diesen Zweck dringend abgeraten!

Die Abwassergebühr wird nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Kanal-/ Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers gemessen wurde – siehe Punkt 3) Gebühren.

2) Entleerung

Bei Wasser aus Schwimmbädern handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser! Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden!

Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 47 Abs. 1 Landeswassergesetz (ThürWG) der beseitigungspflichtigen kommunalen oder verbandlichen Einrichtung im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.

Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z. B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden.

3) Gebühren

a) Trinkwassergebühren

Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden vom Zweckverband Wasser und Abwasser Orla die im jeweiligen Jahr gültigen Gebühren für Trinkwasser erhoben. Diese werden automatisch über den in Ihrem Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst.

b) Abwassergebühren

Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zuzuführen ist, müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Schmutzwassergebühren an den Zweckverband Wasser und Abwasser Orla entrichtet werden. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen Wasserzähler erfasst und automatisch im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.

» Eine aktuelle Gebührenübersicht finden Sie hier …