Jahresverbrauchsabrechnung

Die Ablesung der Wasserzähler für die Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt durch den Grundstückseigentümer.
Die Meldung kann online erfolgen oder alternativ mit Rücksendung der übersandten Postkarte, siehe nachstehende Hinweise.


Die Karten zur Selbstablesung werden Mitte Dezember an die Grundstückseigentümer versandt. Sie sind hellblau und Teil eines Briefes mit Informationen zur Zählerablesung.
Verbrauchsstelle, Kunden- und Leistungsobjektnummer, Zählernummer sowie letzter Zählerstand sind bereits vorgedruckt.
Die Wasserzähler sind zeitnah zum 31.12. des Jahres abzulesen. Um Abrechnungsfehler zu vermeiden, vergleichen Sie die Zählernummer auf der Karte mit der Nummer auf dem Außenrand Ihres Zählers. Sollte kurzfristig ein Zählerwechsel stattgefunden haben und auf der Karte ist noch der alte Zähler angegeben, tragen Sie bitte nur den Stand des neuen Wasserzählers ein, alle anderen Angaben liegen im Zweckverband vor.


Online-Meldung:          

Die Online-Meldung des Zählerstandes ist im Ablesezeitraum, also ab dem Tag des Versandes der Ablesekarten bis zum Rückgabetermin (siehe Ablesekarte) möglich.

Nur in dieser Zeit steht Ihnen hier ein entsprechender Link zur Verfügung.


Für die Eingabe benötigen Sie Ihre Kunden- und die Zählernummer (siehe Ablesekarte) und den abgelesenen Zählerstand. Abzulesen sind volle Kubikmeter, d. h. alle fünf schwarzen Zahlen, rote Zahlen sind nicht mit anzugeben (siehe nachstehende Bilder). Nach Eingabe aller Daten kann eine Bestätigung angefordert werden.


Postkarte:

Bei Rücksendung der heraustrennbaren Postkarte bis zum angegebenen Rückgabetermin achten Sie bitte auf Vollständigkeit sowie eine gute Lesbarkeit Ihrer Angaben. Bitte vermerken Sie keine sonstigen Mitteilungen auf der Karte, da die Belege maschinell eingelesen werden.


Bei fehlender oder verspäteter Rücksendung

wird eine Schätzung des Verbrauchs vorgenommen (siehe Gebührenbescheid Spalte 5 Ableseart: „S“ steht für Selbstablesung und „G“ für Schätzung). Die Korrektur eines Gebührenbescheides ist nur mit der Einlegung eines Widerspruchs möglich.
Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Zweckverband Wasser und Abwasser Orla erhoben werden. Der Widerspruch hat lt. § 80 Abs. 2 der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht.


Die Gebührenbescheide für 2023 wurden am 02.02.2024 per Post an die Eigentümer versandt.


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