Lastschriftverfahren

Eine im Zweckverband vorliegende Einzugsermächtigung gilt im Lastschriftverfahren nur für Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühren sowie Abwasserabgabe und Fäkalschlammbeseitigung – sogenannte wiederkehrende Gebühren. Forderungen aus Herstellungsbeiträgen sowie Hausanschlusskosten und andere Nebenleistungen werden nicht im Lastschriftverfahren eingezogen.

Kann aus verschiedenen Gründen die Bank eine Lastschrift nicht ausführen, so erhebt sie Rücklastgebühren. Diese Rücklastgebühren werden an den Kunden weitergereicht, wenn den ZV kein Verschulden an der Nichtausführung des Lastschrifteinzugs trifft. Um diese weiteren zusätzlichen Kosten zu vermeiden, bitten wir unsere Kunden um schriftliche Information über Änderung von Bankdaten, Wechsel der Bank, Kontoauflösung o. ä.

Bitte beachten Sie auch, dass zum Fälligkeitstag Ihr Konto ausreichende Deckung aufweist. Ein gescheiterter Lastschrifteinzug bedeutet für den Kunden, dass die Forderung wieder offen steht und zusätzlich Rücklastgebühren dazu kommen. Bitte prüfen Sie Ihre Kontoauszüge auf evtl. Rücklasten, da in diesen Fällen die Gebührenforderung im ZV offen bleibt.

Bei erfolglosem Lastschrifteinzug wird der Kunde zeitnah schriftlich durch den Zweckverband informiert.

» Das Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates finden Sie hier …