Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Nach § 7 Abs. 1 ThürAbwAG sind die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Zweckverbände abgabepflichtig.

► Die Abwasserabgabe wird von Grundstücken erhoben, die nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind bzw. die keinen Anschluss an einen öffentlichen Kanal und keine eigene vollbiologische Kläranlage besitzen.

Berechnungsgrundlage bildet die Zahl der Einwohner, die am 30. Juni des Vorjahres im betreffenden Grundstück beim Einwohnermeldeamt erfasst waren.

Bis zum Jahr 2005 wurde die Abwasserabgabe, die der Zweckverband an das Land abführen muss, mit Investitionen im Verbandsgebiet verrechnet, so dass keine Weiterberechnung an die Grundstückseigentümer vorgenommen wurde. Ab 2006 ist diese Verrechnungsmöglichkeit jedoch entfallen.

Gemäß § 3 der » Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter entsteht die Abgabeschuld jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Es werden Vorausleistungen erhoben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Kommunalabgabe „Abwasserabgabe“ vom Zweckverband nicht als Einnahme verrechnet werden kann, sondern an das Land Thüringen abzuführen ist.

» Zu den gültigen Satzungen geht es hier …

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