Wasserzähler

Wasserzählereinrichtungen

Eine Zählermesseinrichtung besteht aus Wasserzähler, Bügel bzw. Halterung, zwei Absperrventilen und Verschraubungsplomben. Die Verteilungsleitungen hinter dem Wasserzähler sind Eigentum des Grundstückseigentümers.

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Wasserzählerstandorte

Im Zusammenhang mit der Wechslung und Ablesung der Wasserzähler steht der Zustand der Zählerstandorte. Unter Zählerstandorten versteht man die Stelle, an der ein Zähler installiert wird. In der Regel ist das im Keller, Anschlussraum oder Heizungsraum eines Gebäudes oder in einem Wasserzählerschacht auf dem Grundstück.

Oftmals werden bei Umbauarbeiten oder Renovierung in Gebäuden die Zähler so zugebaut, verkleidet oder eingemauert, dass für einen Zählerwechsel und für das Schließen der Abstellventile bei Havarie kein ausreichender Platz zum Arbeiten vorhanden ist. Der Zweckverband macht an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass der Grundstückseigentümer für den freien Zugang zur Zählereinrichtung auch in den Schächten zu sorgen hat und für Beschädigungen am Wasserzähler haftet. Er ist verpflichtet, diese Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen ( § 17Abs. 4 der WBS ).
Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten und können lt. § 22 der Wasserbenutzungssatzung (WBS) mit Geldbuße belegt werden. Der Zweckverband kann lt. § 23 der WBS Anordnungen für den Einzelfall erlassen und mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, die Wasserzählerstandorte in den Grundstücken zu überprüfen und ggf. in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und für die Mitarbeiter des Zweckverbandes oder deren Beauftragte jederzeit leicht zugänglich zu halten.

Wasserzählerschächte gehören zur Kundenanlage und sind demzufolge durch den Grundstückseigentümer herzustellen und zu unterhalten. » mehr lesen …