Stundung/Ratenzahlung

Stundung von Beitragsbescheiden – alle Möglichkeiten auf einen Blick


Stundung gemäß § 7b des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
vom 7. August 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBI S. 150)

1. Möglichkeit (gem. § 7b Absatz 1 ThürKAG)
– Nach Erhalt des Beitragsbescheides kann der Beitragspflichtige einen Stundungsantrag stellen.
– Gemäß Absatz 1 kann ohne Nachweis der Bedürftigkeit eine verzinsliche Stundung gewährt werden, wobei die Zahlung in bis zu 5 aufeinanderfolgenden Jahresraten erfolgen soll.
– Der anzuwendende Zinssatz für die Stundung beträgt ein Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zzgl. 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat.
– Als Nachweis erhält der Beitragspflichtige einen Stundungsbescheid, der die Ratenhöhe, die Fälligkeit sowie die Zinsen ausweist.
– Die Stundung hängt nicht von der Bestandskraft des Bescheides ab, sondern kann auch bei laufendem Widerspruchsverfahren oder ähnlichem gewährt werden.

Sonderregelung lt. Beschluss des Verbandsausschusses vom 22.10.2003:
Der Verbandsausschuss beschließt in Abweichung von der jährlichen Zahlungsweise, dass monatliche bzw. unterjährige verzinste Ratenzahlungen ohne Nachweis einer unbilligen Härte auf Antrag bis zu 5 Jahren (60 Monate) erfolgen können.

2. Möglichkeit (gem. § 7b Absatz 2 ThürKAG)
– Zur Vermeidung von erheblichen Härten gemäß § 222 Satz 1 der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland kann eine Stundung über den Zeitraum von fünf Jahresraten hinaus bis zu 20 Jahresraten gewährt werden.
– Die Stundung muss vom Beitragspflichten beantragt werden.
– Eine erhebliche Härte muss nachgewiesen werden.
Die dazu benötigten Angaben und Nachweise sind an Hand des Fragebogens zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
– Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten sind in einem Bescheid festzusetzen. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen (Entscheidung nach Einzelfallprüfung).
– Der Stundungsbescheid enthält eine Klausel über die weitere Verfahrensweise bei Eigentumswechsel sowie Widerrufsvorbehalte bei Zahlungsverzug oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
– Der Beitragsschuldner kann immer am Ende eines Jahres die noch vorhandene Restsumme, abweichend vom Fälligkeitstermin im Bescheid, ohne weitere Zinsverpflichtungen tilgen.
– Bei maßgeblicher Änderung der Umstände, die zur Stundung führen, ist der Beitragspflichtige verpflichtet dies unverzüglich anzuzeigen.

Die Festlegungen der Abgabenordnung der BRD zur Stundung gemäß § 222 bleiben erhalten.


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