Wasserzählerprüfung

Im geschäftlichen Verkehr eingesetzte Kaltwasserzähler müssen nach Eichgesetz geeicht sein. Die Eichung dient dem Schutz des Verbrauchers. Die Eichgültigkeitsdauer beträgt für Kaltwasserzähler 6 Jahre. Die turnusmäßige Wechslung der Zähler erfolgt kostenlos durch das Wasserversorgungsunternehmen. Es ist darüber hinaus möglich, sogenannte Befundprüfungen auf die Einhaltung der Anforderungen nach dem Eichgesetz und der Eichordnung zu beantragen.

Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung gemäß der Eichordnung der Bundesrepublik Deutschland entspricht.

Eine Befundprüfung wird auf Antrag durchgeführt, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messgerätes ( hier Wasserzähler ) bestehen. Die Prüfung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach den technischen Regeln und der Richtlinie W 19. Der Antragsteller kann auf Verlangen bei der Durchführung der Prüfung in den Prüfräumen anwesend sein. Er hat dies in der Anlage zum Antragsformular zu vermerken.

Der Wasserzähler wird grundsätzlich durch den zuständigen Zweckverband oder dessen Beauftragten gewechselt. Folgende Prüfungen werden am Wasserzähler durchgeführt:

1. Äußere Beschaffenheitsprüfung ( am ungeöffneten Zähler )
– mögliche sichtbare Beschädigungen wie z.B. zersprungenes Glas, defektes Gehäuse, beschädigte Verplombung, beschädigte Eichmarke
– Typ, Größe, Zähler-Nr. und Zählerstand ( Aus- und Einbaustand bitte vom Antragsteller bestätigen )

2. Messtechnische Prüfung
– gemäß Richtlinie für die Eichung von Messgeräten

3. Innere Beschaffenheitsprüfung ( am geöffneten Zähler )
– Verschmutzungsgrad
– mögliche Defekte an Messbecher, Flügelrad, Lagerung
– mögliche Defekte an Zählwerk, Zahlenrollen

Die Ergebnisse der Prüfungen werden in einem Prüfprotokoll festgehalten und dem Antragsteller übergeben. Der Wasserzähler wird nach der Prüfung im Zweckverband bis zum bestandskräftigen Gebührenbescheid gelagert und steht somit auch weiterhin für gerichtliche Streitverfahren zur Verfügung. Wegen möglicher gerichtlicher Streitigkeiten wird grundsätzlich die innere Beschaffenheit geprüft, d.h. der Zähler wird generell zur Prüfung geöffnet. Ein weiterer Einsatz der geprüften Zähler im geschäftlichen Verkehr ( d.h. ein Wiedereinbau im öffentlichen Leitungsnetz ) ist auszuschließen.

Bei Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen hat der Antragsteller bzw. Grundstückseigentümer die Kosten der Befundprüfung zu tragen. Der Zweckverband trägt die Kosten bei Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen. Die zulässigen Abweichungen der Verkehrsfehler sind im Prüfprotokoll aufgezeigt.

Hinweis:
Bei äußeren Beschädigungen des Wasserzählers behält sich der Zweckverband auch ohne Befundprüfung Regressansprüche vor.

Gesetzliche Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung:
– Eichordnung
– Eichgesetz
– AVB WasserV – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
– Wasserbenutzungssatzung (WBS) des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla